§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen MOTCOM Kids School. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Solingen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in Solingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Entwicklungshilfe, die Beschaffung finanzieller Mittel, um finanziell und kulturell benachteiligte Familien in Uganda zu unterstützen und deren Kindern den Schulbesuch zu ermöglichen. Die MOTCOM Kids School in Uganda richtet sich an alle Schüler:innen, deren Eltern nicht in der Lage sind, Schulgebühren an eine staatliche oder private Grundschule zu entrichten und die daher keine Chance auf Bildung haben. Das Projekt ist schwerpunktmäßig auf Kinder von alleinerziehenden Müttern, Waisen, HIV-positive und früh von Traumata belastete Kinder ausgerichtet und soll ihnen, durch das kostenlose Bildungsangebot, eine sinnvolle und nachhaltige Lebensperspektive bieten, was Bildung, Gesundheit, Kleidung und Ernährung einschließt. Des Weiteren schließt dies alle Maßnahmen ein, die unmittelbar oder mittelbar dazu geeignet sind, eine dem Lernen und der Bildung förderliche schulische und häusliche Umgebung zu schaffen, in der sich das einzelne Kind gemäß seinen individuellen Talenten entfalten kann. Die Schul- und Ausbildungsförderung, sowie die finanzielle Unterstützung für benachteiligte Kinder und Jugendliche für einen Schulbesuch, gemäß dem Satzungszweck, wird insbesondere durch Geld- und Sachspenden, persönliche Patenschaften, Projektpatenschaften sowie Mitgliedsbeiträge realisiert. Dafür führt der Verein regelmäßig Fundraising sowie Werbeaktionen durch. Die finanziellen Mittel werden für den Betrieb einer kostenlosen Grundschule verwendet. Dazu gehören Verpflegungskosten, die Finanzierung von Personalgehältern, die Anschaffung und Instandhaltung von Schulmaterialien und Schuluniformen sowie die materielle Ausstattung und Instandhaltung der MOTCOM Kids School. 
  3. Der Verein arbeitet vorrangig mit der Community Based Organisation “Mother Teresa Compassion” mit Sitz in Katikamu, Uganda zusammen. 
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
    Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    1. das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder 
    2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeitrags oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Jedes Mitglied kann zusätzlich zum Beitrag eine freiwillige Spende dem Verein zukommen lassen.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister:in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende, den/die stellvertretende Vorsitzende oder den/die Schatzmeister:in jeweils allein vertreten.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem/einer der Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig, für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    a) Änderungen der Satzung,
    b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern aus dem Verein,
    d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Kassenprüfers,
    e) die Entgegennahme des Jahresberichts
    f) die Entlastung des Vorstands
    g) die Auflösung des Vereins 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich sowie auch elektronisch/digital (z.B. E-Mail, SMS, MMS, Facebook, Instagram, sonstige Web-Dienste) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.
    Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Wahlen finden auf Antrag mindestens eines Mitglieds geheim statt. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins, der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
  4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für das Bildungswesen in Afrika. 
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.